Ihr pflegender Angehöriger fährt für einige Tage oder Wochen in den Urlaub? Oder ist Ihre Pflegeperson aus einem anderen Grund für ein paar Stunden, Tage oder Wochen verhindert? In einem solchen Fall haben Sie als pflegebedürftige Person Anspruch auf Verhinderungspflege.
Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person sind zwar lohnende, aber auch herausfordernde Aufgaben. Die Verhinderungspflege ermöglicht es Ihren Angehörigen, sich Pausen zu gönnen und Kraft zu tanken.
Verhinderungspflege können Sie bei einem temporären Pflegebedarf beantragen. Oftmals ist von Ersatzpflege beziehungsweise Urlaubs-/Krankheitsvertretung die Rede.
Fällt Ihre reguläre Pflegeperson aus, übernimmt ein qualifizierter ambulanter Pflegedienst die Betreuung tages-, stunden- oder wochenweise. So kann Ihr pflegender Angehöriger private Termine wie Arztbesuche, Elternabende oder Verabredungen mit Freunden wahrnehmen. Alternativ zum ambulanten Pflegedienst können Sie einen Verwandten, eine Einzelpflegekraft oder einen ehrenamtlich Pflegenden um Unterstützung bitten.
Alle pflegebedürftigen Personen, die Pflegegrad 2 oder höher haben, haben einen Anspruch auf Ersatzpflege (§ 39 SGB XI). Voraussetzung ist, dass Ihre Pflegeperson Sie seit mindestens sechs Monaten in Ihrem häuslichen Umfeld pflegt.
Bis zu insgesamt 42 Tage im Jahr übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege die Kosten für Ihre Pflegeleistungen. Dies entspricht etwa sechs Wochen. Insgesamt erhalten Sie einen Zuschuss von 1.612 € unter anderem für:
Wichtig zu wissen ist, dass Ihnen der Pauschalbetrag nicht zusteht, sollte ein Verwandter die Ersatzpflege übernehmen. In diesem Fall erhalten Sie von der Pflegekasse das maximal 1,5-fache des Pflegegeldes.
Beantragen können Sie Verhinderungspflege direkt bei Ihrer Pflegekasse. Viele Kassen stellen online entsprechende Anträge zur Verfügung.
Idealerweise reichen Sie den schriftlichen Antrag im Vorfeld der Reise oder des Krankenhausaufenthalts Ihrer Pflegeperson ein – so können Sie sicher sein, dass Ihre Kosten gedeckt sind. Wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig einreichen, müssen Sie sich allerdings keine Gedanken machen: Ihre Pflegekasse zahlt bis zu vier Jahre rückwirkend, sofern Sie die in Anspruch genommenen Leistungen gut dokumentieren.
Ebenso wie die Verhinderungspflege können Sie mit Kurzzeitpflege Fehlzeiten Ihres pflegenden Angehörigen überbrücken. Kurzzeitpflege bietet sich an, wenn es zu plötzlichen Ausfällen kommt, beispielsweise bei überraschender Krankheit der Pflegeperson. Zudem lohnt sich Kurzzeitpflege, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern sollte oder Sie selbst für längere Zeit im Krankenhaus waren und eine intensive Betreuung benötigen.
Anders als bei der Verhinderungspflege handelt es sich bei der Kurzzeitpflege jedoch nicht um eine Pflege in Ihrem häuslichen Umfeld, sondern um einen vollstationären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Haben Sie Pflegegrad 2, haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 1.774 € pro Jahr für maximal 56 Tage (acht Wochen).
Tatsächlich besteht die Möglichkeit, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu kombinieren. Je nachdem, ob Sie sich für eine Pflege zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung entscheiden, stehen Ihnen Leistungen von bis zu 2.418 € beziehungsweise 3.386 € zur Verfügung.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, erklären Ihnen alle Voraussetzungen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.